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    Was kostet ein Hörgerät wirklich?

    Aktueller Festbetrag, Ihre Zuzahlung und wann Mehrkosten entstehen — offen und nachvollziehbar erklärt. Ohne Kleingedrucktes, ohne Verkaufsdruck.

    Die kurze Antwort

    Ihre Krankenkasse zahlt 704,37 € pro Hörgerät. Ihr gesetzlicher Eigenanteil beträgt 10 € je Gerät — mehr nicht. Sie haben immer Anspruch auf eine Versorgung, die darüber hinaus nichts kostet. Wer mehr Technik möchte, zahlt die Differenz; wie hoch die ist, sagen wir Ihnen vorher, nicht hinterher.

    „Zum Nulltarif" ist kein Werbeversprechen, sondern Ihr Recht

    Der bundesweite Versorgungsvertrag zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Hörakustikerhandwerk verpflichtet jeden Akustiker, eine aufzahlungsfreie Versorgung nicht nur anzubieten, sondern auch fachgerecht anzupassen und mehrere Tage im Alltag testen zu lassen.

    Wenn Ihnen jemand sagt, für null Euro gäbe es nichts Vernünftiges, stimmt das nicht.

    Was ein aufzahlungsfreies Gerät seit April 2022 mindestens leisten muss

    • Digitaltechnik
    • Mindestens sechs Kanäle
    • Rückkopplungsunterdrückung
    • Störschallunterdrückung
    • Mindestens drei Hörprogramme
    • Bei Hinter-dem-Ohr-Geräten zusätzlich gerichtete Schallaufnahme

    Der Festbetrag im Detail

    Alle Beträge nach der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbandes vom 20.12.2021, in Kraft seit 01.04.2022. Angaben in Netto, sofern nicht anders vermerkt.

    PositionBetrag
    Hörgerät je Ohr704,37 €
    Hörgerät bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit734,81 €
    Zuschlag bei einohriger Versorgung151,96 €
    Tinnitus-Kombigerät707,51 €
    Otoplastik (Ohrpassstück)45,07 €
    Beidohrig gesamt inkl. Otoplastiken1.498,88 € netto
    1.603,81 € brutto
    Einohrig gesamt901,40 € netto
    964,50 € brutto

    Ihre gesetzliche Zuzahlung

    10 % des Festbetrags, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Gerät — in der Praxis also 10 € pro Gerät, 20 € bei beidohriger Versorgung. Wenn Sie die Belastungsgrenze der Krankenkasse erreicht haben, ist eine Befreiung möglich.

    Was Mehrkosten wirklich bringen — und wann die Kasse sie zahlen muss

    Das Bundessozialgericht hat am 12. Juni 2025 entschieden (Aktenzeichen B 3 KR 5/24 R und zwei Parallelverfahren): Verbessert ein höherwertiges Gerät das Sprachverstehen messbar, muss die Kasse die Mehrkosten tragen — auch bei kleinen Unterschieden unter fünf Prozentpunkten. Starre Schwellenwerte hat das Gericht ausdrücklich verworfen.

    Voraussetzung ist ein sauber dokumentierter Nachweis im Freiburger Einsilbertest plus die dokumentierte Alltagserfahrung des Versicherten.

    Wir messen das und dokumentieren es für Sie — auch wenn es für uns bedeutet, dass Sie weniger selbst zahlen.

    Der Ablauf, ehrlich erklärt

    Ärztliche Verordnung

    Bei der Erstversorgung zwingend: die Verordnung vom HNO-Arzt. Wichtig und kaum bekannt — sie verliert nach 28 Kalendertagen ihre Gültigkeit, wenn die Versorgung bis dahin nicht begonnen hat.

    Wann Anspruch besteht

    Mindestens 30 Dezibel Hörverlust in wenigstens einer Prüffrequenz zwischen 500 und 4000 Hertz und ein Sprachverstehen von höchstens 80 % im Freiburger Einsilbertest bei 65 Dezibel. Die Regelversorgung ist beidohrig.

    Wiederversorgung

    In der Regel nach sechs Jahren bei Erwachsenen, nach fünf Jahren bei Kindern und Jugendlichen. Vorher nur mit besonderer Begründung. Für die Folgeversorgung braucht es meist keine neue ärztliche Verordnung — Ausnahmen: unter 18 Jahren, neu aufgetretener Tinnitus, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit.

    Was die Kasse nicht zahlt

    • Batterien und Akkus zahlen Erwachsene selbst.
    • Zubehör wie Fernbedienungen, TV-Streamer oder Ladestationen für Komfortmodelle.
    • Reinigungsmittel und Trockenboxen.
    • Versicherung gegen Verlust oder grob fahrlässige Beschädigung.

    Privat versichert, Beihilfe, Berufsgenossenschaft

    Für private Krankenversicherungen, beihilfeberechtigte Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungen über die Berufsgenossenschaft gelten eigene Regeln. Die Erstattung liegt häufig deutlich über dem gesetzlichen Festbetrag, Beihilfesätze unterscheiden sich je nach Bundesland. Weil sich hier nichts pauschal sagen lässt, klären wir Ihren konkreten Anspruch am besten im Gespräch.

    Hörgeräte und Steuer

    Hörgeräte können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Angerechnet wird die zumutbare Eigenbelastung, deren Höhe von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Wir dürfen keine Steuerberatung leisten — die Details gehören in die Hand Ihres Steuerberaters.

    Häufige Fragen

    Sprechen wir in Ruhe über Ihre Möglichkeiten

    Ein kostenloser Hörtest, eine schriftliche Aufstellung aller Kosten vor jeder Entscheidung, und Beratung ohne Verkaufsdruck. Sie entscheiden in Ihrem Tempo — wir legen die Zahlen offen.